2 Abs. 1 verlangt die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Diebstahls, Veruntreuung, Sachentziehung, ev. unrechtmässiger Aneignung. Wie in vorstehender Erwägung 5 festgehalten, ist bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellung eine Rückweisung des Verfahrens zwingend und ein Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst nicht möglich. Auf dieses Begehren kann daher nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf Begehren Ziff. 4, worin vom Beschuldigten die Zusprechung von Schadenersatz dem Grundsatz nach verlangt wird.