Gemäss Rapport der Polizeistation G___ ereignete sich die angebliche Mitnahme von Gegenständen der Beschwerdeführerin durch C___ bei dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 4. Mai 2009, der Strafantrag wurde von der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2009 gestellt, folglich innerhalb der 3-Monats-Frist. Somit liegt bezüglich Art. 141 und Art. 137 Ziff. 2 StGB ein gültiger Strafantrag vor, weshalb auch hier die Geschädigteneigenschaft von A___ gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO ausgewiesen ist.