141 StGB sind Antragsdelikte. Die Aneignungsdelikte, etwa Diebstahl, unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung, schützen die Verfügungsmacht des Eigentümers MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 115 StPO), so dass diesbezüglich die Geschädigteneigenschaft von A___ als Eigentümerin der angeblich vom Beschwerdegegner behändigten Gegenstände zu bejahen ist, unter der Voraussetzung eines gültigen Strafantrags bei den Antragsdelikten. Bei der Veruntreuung als Delikt gegen den Vermögenswert gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 56 zu Art.