3. Der Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen im Strafuntersuchungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. 4. Der Angeschuldigte sei dem Grundsatz nach adhäsionsweise zu verpflichten, der Geschädigten den ihr durch seine Straftaten zugefügten Schaden zuzüglich eines Schadenszinses von 5 % seit der jeweiligen Tatbegehung zu ersetzen.