2. Der Angeschuldigte sei wegen Diebstahls, Veruntreuung, Sachentziehung, ev. unrechtmässiger Aneignung, jeweils in mehrfacher Tatbegehung, im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Ergänzung der Beweiserhebung sowie zum Erlass eines Strafbefehls oder zur Anklageerhebung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen im Strafuntersuchungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten.