3. Dem Beschwerdeführer A___ wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘673.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 30 Tagen seit der Zustellung die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78 - 81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).