1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2016 betreffend den Todesfall von D___ (Verfahren Nr. U 16 313) in Ziffer 1 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.00, werden auf die Staatskasse genommen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit in gleicher Höhe wird ihm durch die Gerichtskasse zurückerstattet.