In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. B 9) ist zurückzuerstatten. 3.2 Entschädigung