Von den vorinstanzlichen Kosten hat die Beschwerdegegnerin dem Nachlass lediglich die Kosten für die ärztliche Untersuchung in Höhe von CHF 340.80 belastet; der grössere Teil ging zu Lasten des Staates (act. 3), wobei allein das Gutachten des IRM CHF 3‘965.00 kostete (act. B 4/6, S. 1). Über die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten ist daher nicht zu befinden; diese können, weil sie korrekt waren und damit Basis des neuen Entscheids bilden, bei der Prozedur belassen werden. Über diese Kosten wird also im neuen Entscheid von der Instanz, an welche die Streitsache zurückgewiesen wird, zu befinden sein17.