2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob die Angestellten des Psychiatrischen Zentrums die Suizidalität und die Gefahr des Entweichens bei D___ korrekt eingeschätzt und das richtige Behandlungskonzept angewendet haben. Diese Fragen können erst aufgrund weiterer Untersuchungshandlungen beantwortet werden. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2016 ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 15 Pra. 100 (2011) Nr. 102, E. 2.7. 16 Pra. 100 (2011) Nr. 102, E. 2.7.