Staatsanwaltschaft die Umstände der Unterbringung (wie leicht kann ein Patient sich von der betreffenden Station entfernen) und das Behandlungskonzept prüfen resp. diesbezüglich ein Gutachten anordnen müssen16. Mit Bezug auf den massgebenden Sachverhalt liegen demnach so wenig gesicherte Erkenntnisse vor, dass die Staatsanwaltschaft die Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet oder ein Straftatbestand erfüllt ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO) schlicht (noch) nicht beantworten konnte.