Wie oben ausgeführt (E. 2.4), gab es bei D___ verschiedene Anzeichen für eine erhöhte Suizidalität sowie die Gefahr des Entweichens. Dabei ist es nicht massgebend, mit welcher Zuverlässigkeit die Suizidalität von Personen allgemein beurteilt werden kann, sondern ob die Unterbringung und das Behandlungskonzept von D___ mit Blick auf die Suizidalität und die Gefahr des Entweichens aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen nach dem damaligen allgemeinen fachlichen Wissensstand als vertretbar erschienen oder nicht15. Um dies beurteilen zu können, hätte die