Seite 12 erhoben (act. B 4/8/3, Register 2, Verlaufsblatt, S. 3). Mithin stellt sich die Frage, ob die Gutachter des IRM die aktuellen Krankenunterlagen nicht zur Kenntnis genommen haben oder ob diese erst später im Ordner abgelegt wurden. Was der Grund für die Nichtberücksichtigung der Informationen ist, spielt indes keine Rolle. Auf jeden Fall konnte das IRM unter diesen Umständen eine der zentralen Fragen, nämlich ob D___ aufgrund seines Zustandes die richtigen Medikamente in korrekter Dosierung erhalten hat, schlicht nicht beantworten.