2.6 Merkwürdig ist zunächst, dass das IRM in seinem Gutachten vom 20. Mai 2016 angibt (act. B 4/6, S. 1), dass die Krankenunterlagen für das Jahr 2016 lediglich Laborwerte enthielten, jedoch keinerlei Angaben über Medikation, Medikamentenspiegel im Blut oder dergleichen. Aufgrund mangelnder aktueller Krankenunterlagen konnte das IRM auch nicht angeben, ob sich die im Blut des Verstorbenen nachgewiesenen Medikamente mit der zum Todeszeitpunkt von D___ aktuell vorgesehenen Medikation decken (act. B 4/6, S. 4).