Eine die Widerrechtlichkeit begründende Pflichtverletzung liegt vor, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht. Der Arzt hat für eine unrichtige Beurteilung einzustehen, wenn diese unvertretbar ist oder auf objektiv ungenügender Untersuchung beruht, nicht aber für objektive Fehleinschätzungen, die bei einem so vielgestaltigen und verschiedenartigen Auffassungen Raum bietenden Beruf in gewissem Umfang als unvermeidbar erscheinen14.