2.5 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO); b. kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 b StPO). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO)11. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden