Diese Frage habe klar verneint werden können. Für die Behauptungen des Beschwerdeführers, der Todesfall sei durch eine fahrlässige Unterlassung oder eine unangemessene Medikation eingetreten, gebe es keine konkreten Hinweise. Dabei handle es sich um blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers. Aus den auch vom Institut für Rechtsmedizin geprüften Krankenunterlagen lasse sich ebenfalls kein hinreichender Verdacht ableiten. Die Beschwerde sei haltlos und daher abzuweisen.