2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt vor (act. B 13), nach dem in Art. 7 StPO statuierten, strafprozessualen Legalitätsprinzip sei die Strafverfolgungsbehörde nur bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe verpflichtet, ein Verfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft habe diesem Grundsatz Genüge getan, indem sie geprüft habe, ob der tödliche Sturz des Verstorbenen aus grosser Höhe direkt durch eine Drittperson verursacht worden sei. Diese Frage habe klar verneint werden können.