Die Untersuchung sei auch deshalb unvollständig (act. B 6, S. 10 f.), weil weder der Beschwerdeführer noch die Ärzteschaft oder das Pflegepersonal der Psychiatrischen Klinik Herisau zum Sachverhalt befragt worden seien. Folglich könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig gesagt werden, das Verhalten der Angestellten der Klinik erfülle keinen Straftatbestand. Diesbezüglich wäre insbesondere zu prüfen, ob eine fahrlässige Tötung gegeben sei.