B 6, S. 9 f.). Die Gutachter hätten in ihrer Expertise vom 20. Mai 2016 jedoch festgehalten, dass sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ableben von D___ in den Krankenakten lediglich Laborwerte befänden. Die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten hingegen keine Angaben über Medikation, Medikamentenspiegel im Blut und dergleichen enthalten. Die Prüfung der sehr bedeutsamen Frage der sorgfältigen Medikation sei den Gutachtern somit nicht möglich gewesen. Die Untersuchung sei auch deshalb unvollständig (act.