Der geschilderte Verlauf biete zahllose Anhaltspunkte, wonach der Tod von D___ auf einen Behandlungsfehler der Psychiatrischen Klinik Herisau bzw. deren Ärzte und/oder Betreuer zurückzuführen sei (act. B 6, S. 8 f.). Diesen Hinweisen sei die Staatsanwaltschaft nicht nachgegangen. Sie habe keinerlei Befragungen durchgeführt und über die wesentlichen, sich stellenden Fragen keinerlei Beweis geführt. Beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) habe die Staatsanwaltschaft zwar ein Gutachten in Auftrag gegeben und diesem dafür die Krankenunterlagen des Verstorbenen überlassen (act. B 6, S. 9 f.).