Darauf hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Verstorbene bereits vor dem tragischen Unglück hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft sei den Hinweisen in der Krankengeschichte trotz Untersuchungspflicht nicht nachgegangen. Die Untersuchung sei somit offensichtlich unvollständig und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, diese fortzuführen. Aus der Krankengeschichte gehe hervor, dass D___ mehrfach von Suizidgedanken berichtet, massive Ängste geäussert und sich paranoid präsentiert habe