2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kritisiert die obige Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft (act. B 6, S 4 f.). Zum Zeitpunkt des Todesfalls, am 15. März 2016, um ca. 17.00 Uhr, sei D___ von der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Herisau abgängig gewesen. Die Akten würden zahlreiche Hinweise auf Behandlungsbzw. Betreuungsfehler der Klinik bzw. von Ärzten und Betreuungspersonal liefern. Darauf hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Verstorbene bereits vor dem tragischen Unglück hingewiesen.