2.1 Gemäss Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft vom 31. Mai 2016 (act. B 3) wurde D___ am 15. März 2016 in Waldstatt, im Flussbett der Urnäsch unterhalb der Hundwilertobelbrücke, leblos aufgefunden. Die Untersuchung habe ergeben, dass sich die genannte Person selbst von der Brücke hinuntergestürzt habe und der Tod somit auf eine suizidale Handlung zurückzuführen sei. Ein Unfallgeschehen oder Dritteinwirkungen könnten ausgeschlossen werden. Das Verfahren sei daher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen.