a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer liess bezüglich der Einstellungsverfügung insbesondere eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes rügen, konkret die Staatsanwaltschaft habe nicht abgeklärt, ob der Todesfall durch eine fahrlässige Unterlassung oder durch eine unangemessene Medikation eingetreten sei (act. B 1, S. 5).