Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er durch die Staatsanwaltschaft nicht über seine oben umschriebenen Rechte informiert wurde (act. B 1, S. 3), ist glaubwürdig, da er überhaupt nicht ins Strafverfahren einbezogen und ihm auch die angefochtene Verfügung nicht zugestellt wurde (act. B 3). Nach dem oben Gesagten ist die nachträgliche Konstituierung (act. B 1, S. 4) somit zu akzeptieren und die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen. 1.5 Mit der Beschwerde können