Seite 6 hat (Art. 118 Abs. 4 StPO). MAZZUCCHELLI/POSTIZZI bejahen eine Aufklärungspflicht auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäss Art. 121 StPO6. Die StPO sieht keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vor. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person (etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung) als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen7.