Vorliegend besteht die Besonderheit, dass eine mögliche Geschädigteneigenschaft mit der zu untersuchenden Handlung (Suizid) zusammen hängt. Das bedeutet, dass D___ sich nicht als Geschädigter nach Art. 118 f. StPO am Verfahren beteiligen konnte5. Er hat auf seine Rechte zu Lebzeiten allerdings auch nicht nach Art. 120 StPO verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat nach Eröffnung des Vorverfahrens die geschädigte Person auf das Konstituierungsrecht hinzuweisen, falls sie von sich aus keine Erklärung abgegeben