Zudem gilt der Vater als sogenanntes indirektes Opfer (Art. 116 Abs. 2 StPO). Ihm stehen selber Verfahrensrechte zu und als Angehöriger des potentiellen Opfers hat er im Strafverfahren das Recht, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und geniesst somit Parteistellung2. Falls mehrere Erben vorhanden sind und eine Erbengemeinschaft bilden, stellt sich die Frage, ob sie allfällige Ansprüche gemeinsam geltend machen müssten3. Nach einem neuen Entscheid des Bundesgerichts4 ist im Strafpunkt allerdings kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich;