D___ wäre bei einer allfälligen Straftat Geschädigter. Die Rechtsnachfolge beim Tod eines Privatklägers regelt Art. 121 StPO, die Stellung der Angehörigen eines Opfers Art. 116 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer ist der Vater und somit Verwandter und direkter Erbe des am 15. März 2016 verstorbenen D___ (Art. 121 StPO). Zudem gilt der Vater als sogenanntes indirektes Opfer (Art. 116 Abs. 2 StPO).