1 PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO. Seite 5 1.4 Legitimiert zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als andere Verfahrensbeteiligte gilt unter anderem die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit.