1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung am 31. Mai 2016 nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Erbschaftsamt zugehen lassen; dieses brachte die Verfügung dem Letzteren dann zur Kenntnis (act. B 1, S. 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 9. Juni 2016 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt. Auch der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. B 9).