f) Die Staatsanwaltschaft nahm am 18. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde (act. 13). g) Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde RA B___ die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde. Gleichzeitig erhielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, eine allfällige Entschädigung zu beziffern und zu belegen (act. B 14). Die Kostennote von RA B___ datiert vom 8. August 2016 (act. B 16).