c) Die ergänzte Beschwerde ging am 27. Juni 2016 beim Obergericht ein (act. B 6). d) Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde A___ verpflichtet, zur Deckung von allfälligen Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit von CHF 1‘500.00 an die Gerichtskasse zu leisten (act. B 8). Dieser Obliegenheit kam der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 nach (act. B 9). e) Am 8. Juli 2016 wurde der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung (samt Kopien der Beilagen) zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 10).