Der Begründung ist zu entnehmen, dass D___ am 15. März 2016 in Waldstatt, im Flussbett der Urnäsch unterhalb der Hundwilertobelbrücke, leblos aufgefunden worden sei. Die Untersuchung habe ergeben, dass sich die genannte Person selbst von der Brücke hinunter gestürzt habe und der Tod somit auf eine suizidale Handlung zurückzuführen sei. Ein Unfallgeschehen oder Dritteinwirkungen könnten ausgeschlossen werden. Das Verfahren sei daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die Kosten der ärztlichen Untersuchung würden praxisgemäss dem Nachlass belastet. Die übrigen Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates.