Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 13. Dezember 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 16 13 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 31. Mai 2016 (Verfahren Nr. U 16 313) Anträge a) des Beschwerdeführers: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 31. Mai 2016 (Verfahren Nr. U 16 313 / TBU) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden sei zu verpflichten, die Untersuchungen fortzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Beschwerdebeklagten: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht a) Erstmals trat D___, geb. XX.XX.1982, am 1. November 2004 ins Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden in Herisau ein, das er Ende Januar 2005 wieder verliess. Der nächste stationäre Aufenthalt erfolgte im März 2005. Von Mai 2010 bis August 2015 weilte er wiederholt, teils freiwillig, teils auf ärztliche Einweisung, stationär im Psychiatrischen Zentrum (act. B 4/8/1-3). b) Am 3. März 2016 trat D___ wegen Suizidgedanken, Depression, Antriebslosigkeit sowie einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung erneut freiwillig ins Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden ein (act. B 4/8/3 Register 4). Am 15. März 2016 wurde am Nachmittag bei einer Zimmerkontrolle um ca. 15.15 Uhr festgestellt, dass D___ sich weder auf dem Zimmer noch der Station befand und seinen Schrank ausgeräumt hatte. In der Folge wurde eine Personenfahndung nach dem Vermissten veranlasst (act. B 4/1, S. 2 und act. B 4/8/3 Register 4, Pflegeinformation Liste, S. 1 und Verlaufsblatt, S. 3). c) Am 15. März 2016, um 16:57 Uhr, meldete E___ der Kantonalen Notrufzentrale, er habe soeben beobachtet, wie eine Person von der Hundwilertobelbrücke gesprungen sei. Die ausrückenden Beamten der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden fanden einen Seite 2 leblosen Körper unterhalb der Brücke in unwegsamem Gelände. Aufgrund einer Fotografie sowie der aufgefundenen Effekten konnte der Tote zweifelsfrei als D___ identifiziert werden. Nach der Legalinspektion wurde der Leichnam ins Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM) überführt (act. B 4/1). d) Mit Beschlagnahmebefehl vom 21. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die Krankengeschichte des Verstorbenen sicher (act. B 4/5). e) Am 20. Mai 2016 erstattete das IRM St. Gallen über die durchgeführte Obduktion ein rechtsmedizinisches Gutachten (act. B 4/6). f) Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren U 16 313 betreffend Todesfall vom D___ ein. Weiter wurde angeordnet, dass die edierte Krankengeschichte PID 618765, welche insgesamt 3 Bundesordner umfasst, nach Rechtskraft dieser Verfügung an die Psychiatrische Klinik Herisau zurückgeschickt und die Kosten im Betrag von CHF 340.80 dem Nachlass belastet werden (act. B 3). Der Begründung ist zu entnehmen, dass D___ am 15. März 2016 in Waldstatt, im Flussbett der Urnäsch unterhalb der Hundwilertobelbrücke, leblos aufgefunden worden sei. Die Untersuchung habe ergeben, dass sich die genannte Person selbst von der Brücke hinunter gestürzt habe und der Tod somit auf eine suizidale Handlung zurückzuführen sei. Ein Unfallgeschehen oder Dritteinwirkungen könnten ausgeschlossen werden. Das Verfahren sei daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die Kosten der ärztlichen Untersuchung würden praxisgemäss dem Nachlass belastet. Die übrigen Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. B. Prozessgeschichte a) Gegen diese Verfügung betreffend Todesfall von D___ vom 31. Mai 2016 (act. B 3) liess A___ mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Juni 2016 Beschwerde beim Obergericht einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen. Seite 3 b) Am 13. Juni 2016 wurden RA B___ die Akten des Verfahrens U 16 313 der Staatsanwaltschaft (inkl. drei Ordner Patientenakten) für 10 Tage zur Einsicht zugestellt und ihr eine ebenso lange Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde eingeräumt (act. B 5). c) Die ergänzte Beschwerde ging am 27. Juni 2016 beim Obergericht ein (act. B 6). d) Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde A___ verpflichtet, zur Deckung von allfälligen Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit von CHF 1‘500.00 an die Gerichtskasse zu leisten (act. B 8). Dieser Obliegenheit kam der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 nach (act. B 9). e) Am 8. Juli 2016 wurde der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung (samt Kopien der Beilagen) zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 10). f) Die Staatsanwaltschaft nahm am 18. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde (act. 13). g) Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde RA B___ die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde. Gleichzeitig erhielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, eine allfällige Entschädigung zu beziffern und zu belegen (act. B 14). Die Kostennote von RA B___ datiert vom 8. August 2016 (act. B 16). Auf die Ausführungen in den diversen, vorgenannten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Seite 4 Beschluss des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 13. Dezember 2016 durch und eröffnete seinen Beschluss anschliessend im Dispositiv. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden ab 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO)1. Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung am 31. Mai 2016 nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Erbschaftsamt zugehen lassen; dieses brachte die Verfügung dem Letzteren dann zur Kenntnis (act. B 1, S. 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 9. Juni 2016 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt. Auch der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. B 9). 1 PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO. Seite 5 1.4 Legitimiert zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als andere Verfahrensbeteiligte gilt unter anderem die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Werden in Abs. 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). D___ wäre bei einer allfälligen Straftat Geschädigter. Die Rechtsnachfolge beim Tod eines Privatklägers regelt Art. 121 StPO, die Stellung der Angehörigen eines Opfers Art. 116 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer ist der Vater und somit Verwandter und direkter Erbe des am 15. März 2016 verstorbenen D___ (Art. 121 StPO). Zudem gilt der Vater als sogenanntes indirektes Opfer (Art. 116 Abs. 2 StPO). Ihm stehen selber Verfahrensrechte zu und als Angehöriger des potentiellen Opfers hat er im Strafverfahren das Recht, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und geniesst somit Parteistellung2. Falls mehrere Erben vorhanden sind und eine Erbengemeinschaft bilden, stellt sich die Frage, ob sie allfällige Ansprüche gemeinsam geltend machen müssten3. Nach einem neuen Entscheid des Bundesgerichts4 ist im Strafpunkt allerdings kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich; der Angehörige einer verstorbenen Person kann sich im Strafverfahren somit allein als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass eine mögliche Geschädigteneigenschaft mit der zu untersuchenden Handlung (Suizid) zusammen hängt. Das bedeutet, dass D___ sich nicht als Geschädigter nach Art. 118 f. StPO am Verfahren beteiligen konnte5. Er hat auf seine Rechte zu Lebzeiten allerdings auch nicht nach Art. 120 StPO verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat nach Eröffnung des Vorverfahrens die geschädigte Person auf das Konstituierungsrecht hinzuweisen, falls sie von sich aus keine Erklärung abgegeben 2 MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 121 StPO und N. 11 zu Art. 115 StPO. 3 MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 121 StPO. 4 BGE 142 IV 82 E. 3.3. 5 MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 121 StPO. Seite 6 hat (Art. 118 Abs. 4 StPO). MAZZUCCHELLI/POSTIZZI bejahen eine Aufklärungspflicht auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäss Art. 121 StPO6. Die StPO sieht keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vor. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person (etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung) als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen7. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er durch die Staatsanwaltschaft nicht über seine oben umschriebenen Rechte informiert wurde (act. B 1, S. 3), ist glaubwürdig, da er überhaupt nicht ins Strafverfahren einbezogen und ihm auch die angefochtene Verfügung nicht zugestellt wurde (act. B 3). Nach dem oben Gesagten ist die nachträgliche Konstituierung (act. B 1, S. 4) somit zu akzeptieren und die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen. 1.5 Mit der Beschwerde können a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer liess bezüglich der Einstellungsverfügung insbesondere eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes rügen, konkret die Staatsanwaltschaft habe nicht abgeklärt, ob der Todesfall durch eine fahrlässige Unterlassung oder durch eine unangemessene Medikation eingetreten sei (act. B 1, S. 5). 1.6 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei sie nicht schon bei der Vorinstanz hätte vorbringen können8. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, 6 MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 118 StPO; ebenso KGer GR, 20.12.2012, SK2 12 47, E. 1b. 7 MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12a zu Art. 118 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 118 StPO. 8 PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO; vgl. auch ANDREAS KELLER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 396 StPO. Seite 7 so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung kann das Obergericht der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 - 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Einstellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird9. Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig10. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles - inadäquate Medikation und/oder mangelnde Betreuung 2.1 Gemäss Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft vom 31. Mai 2016 (act. B 3) wurde D___ am 15. März 2016 in Waldstatt, im Flussbett der Urnäsch unterhalb der Hundwilertobelbrücke, leblos aufgefunden. Die Untersuchung habe ergeben, dass sich die genannte Person selbst von der Brücke hinuntergestürzt habe und der Tod somit auf eine suizidale Handlung zurückzuführen sei. Ein Unfallgeschehen oder Dritteinwirkungen könnten ausgeschlossen werden. Das Verfahren sei daher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. 2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kritisiert die obige Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft (act. B 6, S 4 f.). Zum Zeitpunkt des Todesfalls, am 15. März 2016, um ca. 17.00 Uhr, sei D___ von der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Herisau abgängig gewesen. Die Akten würden zahlreiche Hinweise auf Behandlungs- bzw. Betreuungsfehler der Klinik bzw. von Ärzten und Betreuungspersonal liefern. Darauf hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Verstorbene bereits vor dem tragischen Unglück hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft sei den Hinweisen in der Krankengeschichte trotz Untersuchungspflicht nicht nachgegangen. Die Untersuchung sei somit offensichtlich unvollständig und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, diese fortzuführen. Aus der Krankengeschichte gehe hervor, dass D___ mehrfach von Suizidgedanken berichtet, massive Ängste geäussert und sich paranoid präsentiert habe 9 ANDREAS KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO. 10 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 322 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 322 StPO. Seite 8 (act. B 6, S. 5 f.). Der Ablauf der Geschehnisse, der sich aus der Krankengeschichte ergebe, zeige mit aller Deutlichkeit, dass die Frage der richtigen Medikation sowie ein Entweichen von D___ aus der Klinik während der gesamten Aufenthaltsdauer zentrales Thema gewesen seien (act. B 6, S. 7 f.). Die richtige Medikation und das Verhindern eines Suizids seien zentraler Auftrag der Psychiatrischen Klinik gewesen. Sie seien auch der Grund für den Eintritt gewesen. Der geschilderte Verlauf biete zahllose Anhaltspunkte, wonach der Tod von D___ auf einen Behandlungsfehler der Psychiatrischen Klinik Herisau bzw. deren Ärzte und/oder Betreuer zurückzuführen sei (act. B 6, S. 8 f.). Diesen Hinweisen sei die Staatsanwaltschaft nicht nachgegangen. Sie habe keinerlei Befragungen durchgeführt und über die wesentlichen, sich stellenden Fragen keinerlei Beweis geführt. Beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) habe die Staatsanwaltschaft zwar ein Gutachten in Auftrag gegeben und diesem dafür die Krankenunterlagen des Verstorbenen überlassen (act. B 6, S. 9 f.). Die Gutachter hätten in ihrer Expertise vom 20. Mai 2016 jedoch festgehalten, dass sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ableben von D___ in den Krankenakten lediglich Laborwerte befänden. Die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten hingegen keine Angaben über Medikation, Medikamentenspiegel im Blut und dergleichen enthalten. Die Prüfung der sehr bedeutsamen Frage der sorgfältigen Medikation sei den Gutachtern somit nicht möglich gewesen. Die Untersuchung sei auch deshalb unvollständig (act. B 6, S. 10 f.), weil weder der Beschwerdeführer noch die Ärzteschaft oder das Pflegepersonal der Psychiatrischen Klinik Herisau zum Sachverhalt befragt worden seien. Folglich könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig gesagt werden, das Verhalten der Angestellten der Klinik erfülle keinen Straftatbestand. Diesbezüglich wäre insbesondere zu prüfen, ob eine fahrlässige Tötung gegeben sei. 2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt vor (act. B 13), nach dem in Art. 7 StPO statuierten, strafprozessualen Legalitätsprinzip sei die Strafverfolgungsbehörde nur bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe verpflichtet, ein Verfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft habe diesem Grundsatz Genüge getan, indem sie geprüft habe, ob der tödliche Sturz des Verstorbenen aus grosser Höhe direkt durch eine Drittperson verursacht worden sei. Diese Frage habe klar verneint werden können. Für die Behauptungen des Beschwerdeführers, der Todesfall sei durch eine fahrlässige Unterlassung oder eine unangemessene Medikation eingetreten, gebe es keine konkreten Hinweise. Dabei handle es sich um blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers. Aus den auch vom Institut für Rechtsmedizin geprüften Krankenunterlagen lasse sich ebenfalls kein hinreichender Verdacht ableiten. Die Beschwerde sei haltlos und daher abzuweisen. Seite 9 2.4 Das Gutachten des IRM St. Gallen hält zunächst fest (act. B 4/6, S. 1 f.), zur Erstattung der Expertise seien drei Ordner (PID 618765 mit Unterlagen aus den Jahren 2005 bis 2015) zur Verfügung gestellt worden. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Ableben im Jahre 2016 fänden sich in den Akten lediglich Laborwerte und keinerlei Angaben über Medikation, Medikamentenspiegel im Blut oder dergleichen. Es schliesst mit der Bemerkung: „Ob sich die im Blut des Verstorbenen nachgewiesenen Medikamente mit der zum Todeszeitpunkt des Herrn D___ aktuell vorgesehenen Medikation deckt, kann aufgrund mangelnder aktueller Krankenunterlagen nicht angegeben werden“ (act. B 4/6, S. 4). Die drei Ordner mit der Krankengeschichte enthalten Unterlagen seit dem ersten Aufenthalt des Verstorbenen in Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden im Jahre 2004 bis zur hier interessierenden Hospitalisation im März 2016. Aus dem entsprechenden Dossier ergibt sich (act. B 4/8/3, Register 4), dass - D___ am 3. März 2016 wegen Suizidgedanken, Depressionen, Antriebslosigkeit sowie ausgeprägter Ein- und Durchschlafstörung ins Psychiatrische Zentrum eintrat; - eine umfassende Liste der abgegebenen Medikamente mit Angaben zum Abgabezeitpunkt und der Dosierung vorliegt; - D___ wiederholt (3. März 2016, 18:48 Uhr; 4. März 2016, 8:00 Uhr) Suizidgedanken bzw. massive Ängste (4. März 2016, 20:33 Uhr; 6. März 2016, 23:53 Uhr; 7. März 2016, 20:50 Uhr; 11. März 2016, 6:01 Uhr) äusserte und sich paranoid präsentierte (4. März 2016, 20:33 Uhr; 5. März 2016, 11:19 Uhr; 6. März 2016, 12:00 Uhr; je Pflegeinformation Liste, Einträge zum angegebenen Datum); - D___ die Medikamenteneinnahme teilweise verweigerte resp. diese teilweise nach entsprechender Motivation durch das Pflegepersonal zu sich genommen und mehrmals darüber geklagt hat, dass er zu viele Medikamente erhalte (6. März 2016, 23:53 Uhr; 7. März 2016, 9:18 Uhr; 7. März 2016, 15:55 Uhr; 7. März 2016, 20:50 Uhr; 7. März 2016, 21:09 Uhr, je Pflegeinformation Liste, Einträge zum angegebenen Datum); - das Pflegepersonal D___ am 6. März 2016, um 12:54 Uhr, auf seinem Bett sitzend vorgefunden hat, um ihn herum viele Glasscherben (je Pflegeinformation Liste, Einträge zum angegebenen Datum); - D___ am 8. März 2016 sehr angespannt und verzweifelt wirkte. Am Morgen hat er mehrmals absichtlich mit dem Kopf bzw. der Stirn gegen die Wand geschlagen. Am Seite 10 Mittag hat er gesagt, er wisse nicht mehr, wie es weitergehen solle und hat ein Messer mit Druck an den Handgelenksrücken angesetzt. Am Abend hat er die Frage nach seiner Suizidalität von 1 bis 10 mit „ich weiss nicht“ beantwortet. Gegen 24:00 Uhr hat er vor dem Lift gestanden und dem Pflegepersonal mit Handzeichen zu verstehen gegeben, dass er gehen möchte und er hat die Öffnung der Türe verlangt (Verlaufsblatt, S. 1 bzw. je Pflegeinformation Liste, Einträge zum angegebenen Datum); - D___ dem Pflegepersonal am Abend des 11. März 2016 sagte, er habe den Kupferleiter eines Stromkabels in die Steckdose gehalten (je Pflegeinformation Liste, Einträge zum angegebenen Datum); - D___ am Nachmittag des 12. März 2016 Besuch von seinem Vater erhielt. Dieser hat sich bei der Klinikleitung beschwert, weil sein Sohn sediert und weggetreten wirkte. Der Vater hat das Gefühl gehabt, man wolle den Sohn mit Medikamenten „zudröhnen“; er hat deshalb um ein Gespräch mit der Klinikleitung ersucht (je Pflegeinformation Liste, Einträge zum angegebenen Datum); - es D___ am 14. März 2016 nicht gut ging und er wiederum klagte, er müsse zu viele Medikamente nehmen. Die suizidalen Gedanken waren hochpräsent (je Pflegeinformation Liste, Einträge zum angegebenen Datum, Suizidalität Einschätzung für den 14. März 2016); - D___ sich am Morgen des 15. März 2016 wieder einmal über die vielen Medikamente beklagte. Am frühen Nachmittag gab er an, dass es ihm unverändert schlecht gehe, er habe manchmal Suizidgedanken. Vom Pflegepersonal ist seine Suizidalität hingegen als tief eingeschätzt worden (Bericht Einschätzung Suizidalität vom 15. März 2016, erfasst um 14:52 Uhr). Nur kurze Zeit später, um 15:15 Uhr wurde festgestellt, dass D___ nicht im Zimmer war und den Schrank leer geräumt hatte (je Pflegeinformation Liste, Einträge zum angegebenen Datum). 2.5 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO); b. kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 b StPO). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO)11. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden 11 BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1. Seite 11 darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch12. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf13. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung von einer strengen Haftung der Anstaltsträger für Patienten aus, die wegen ihrer Selbstgefährdung zu behandeln sind und welche die Klinik vor einer Selbstschädigung zu bewahren hat. Einen psychiatrischen Behandlungsfehler begeht insbesondere, wer eine konkret erkennbare Suizidgefährdung oder die Gefahr des Entweichens nicht erkennt, sie fehlerhaft einschätzt oder sie schlicht nicht beachtet. Je grösser die konkrete, aktuelle Suizidgefahr ist, desto intensiver müssen die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen sein. Zu prüfen ist, ob der behandelnde Arzt mit der nach medizinischen Gesichtspunkten unter den konkreten Umständen gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist. Eine die Widerrechtlichkeit begründende Pflichtverletzung liegt vor, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht. Der Arzt hat für eine unrichtige Beurteilung einzustehen, wenn diese unvertretbar ist oder auf objektiv ungenügender Untersuchung beruht, nicht aber für objektive Fehleinschätzungen, die bei einem so vielgestaltigen und verschiedenartigen Auffassungen Raum bietenden Beruf in gewissem Umfang als unvermeidbar erscheinen14. 2.6 Merkwürdig ist zunächst, dass das IRM in seinem Gutachten vom 20. Mai 2016 angibt (act. B 4/6, S. 1), dass die Krankenunterlagen für das Jahr 2016 lediglich Laborwerte enthielten, jedoch keinerlei Angaben über Medikation, Medikamentenspiegel im Blut oder dergleichen. Aufgrund mangelnder aktueller Krankenunterlagen konnte das IRM auch nicht angeben, ob sich die im Blut des Verstorbenen nachgewiesenen Medikamente mit der zum Todeszeitpunkt von D___ aktuell vorgesehenen Medikation decken (act. B 4/6, S. 4). Dieser Befund erstaunt, da sich im 3. Ordner mit den Krankenunterlagen sowohl Angaben zu den verordneten Medikamenten als auch die genaue Art, Menge und Uhrzeit der abgegebenen Präparate befinden. Am 14. März 2016 wurden sodann Laborwerte 12 BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2. 13 BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1. 14 Pra. 100 (2011) Nr. 102, E. 2.6 mit weiteren Hinweisen. Seite 12 erhoben (act. B 4/8/3, Register 2, Verlaufsblatt, S. 3). Mithin stellt sich die Frage, ob die Gutachter des IRM die aktuellen Krankenunterlagen nicht zur Kenntnis genommen haben oder ob diese erst später im Ordner abgelegt wurden. Was der Grund für die Nichtberücksichtigung der Informationen ist, spielt indes keine Rolle. Auf jeden Fall konnte das IRM unter diesen Umständen eine der zentralen Fragen, nämlich ob D___ aufgrund seines Zustandes die richtigen Medikamente in korrekter Dosierung erhalten hat, schlicht nicht beantworten. Wie oben ausgeführt (E. 2.4), gab es bei D___ verschiedene Anzeichen für eine erhöhte Suizidalität sowie die Gefahr des Entweichens. Dabei ist es nicht massgebend, mit welcher Zuverlässigkeit die Suizidalität von Personen allgemein beurteilt werden kann, sondern ob die Unterbringung und das Behandlungskonzept von D___ mit Blick auf die Suizidalität und die Gefahr des Entweichens aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen nach dem damaligen allgemeinen fachlichen Wissensstand als vertretbar erschienen oder nicht15. Um dies beurteilen zu können, hätte die Staatsanwaltschaft die Umstände der Unterbringung (wie leicht kann ein Patient sich von der betreffenden Station entfernen) und das Behandlungskonzept prüfen resp. diesbezüglich ein Gutachten anordnen müssen16. Mit Bezug auf den massgebenden Sachverhalt liegen demnach so wenig gesicherte Erkenntnisse vor, dass die Staatsanwaltschaft die Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet oder ein Straftatbestand erfüllt ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO) schlicht (noch) nicht beantworten konnte. 2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob die Angestellten des Psychiatrischen Zentrums die Suizidalität und die Gefahr des Entweichens bei D___ korrekt eingeschätzt und das richtige Behandlungskonzept angewendet haben. Diese Fragen können erst aufgrund weiterer Untersuchungshandlungen beantwortet werden. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2016 ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 15 Pra. 100 (2011) Nr. 102, E. 2.7. 16 Pra. 100 (2011) Nr. 102, E. 2.7. Seite 13 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Von den vorinstanzlichen Kosten hat die Beschwerdegegnerin dem Nachlass lediglich die Kosten für die ärztliche Untersuchung in Höhe von CHF 340.80 belastet; der grössere Teil ging zu Lasten des Staates (act. 3), wobei allein das Gutachten des IRM CHF 3‘965.00 kostete (act. B 4/6, S. 1). Über die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten ist daher nicht zu befinden; diese können, weil sie korrekt waren und damit Basis des neuen Entscheids bilden, bei der Prozedur belassen werden. Über diese Kosten wird also im neuen Entscheid von der Instanz, an welche die Streitsache zurückgewiesen wird, zu befinden sein17. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. B 9) ist zurückzuerstatten. 3.2 Entschädigung Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: „Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens“. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls bezüglich 17 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 15 zu Art. 428 StPO; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO. Seite 14 des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens18. Es stellt sich die Frage, von wem die Parteien infolge Aufhebung der Einstellungsverfügung eine Entschädigung zugute haben. Bei einer Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren an solchen Mängeln leidet, dass das Urteil aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. Die Vorinstanz hat also fehlerhaft gehandelt, wofür nur der Staat die Verantwortung trägt und entsprechend entschädigungspflichtig wird19. Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Parteien, selbst die unterliegende20. Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. der von ihr vertretene Kanton generell, d.h. auch bei Obsiegen, keinen Anspruch auf Entschädigung hat21. Für das Beschwerdeverfahren hat RA B___ eine Honorarnote in Höhe von CHF 3‘341.50 eingereicht (act. B 16). Zu beachten ist, dass das mittlere Honorar im Kanton Appenzell Ausserrhoden CHF 200.00 und nicht CHF 250.00, wie geltend gemacht, beträgt (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). Somit ist A___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2‘673.20 (CHF 2‘380.00 mittleres Honoar + CHF 95.20 Barauslagen + CHF 198.00 Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 18 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 4 und 5 zu Art. 436 StPO; STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580. 19 STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580. 20 STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580. 21 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 581. Seite 15 Das Obergericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2016 betreffend den Todesfall von D___ (Verfahren Nr. U 16 313) in Ziffer 1 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.00, werden auf die Staatskasse genommen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit in gleicher Höhe wird ihm durch die Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer A___ wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘673.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 30 Tagen seit der Zustellung die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78 - 81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). 5. Zustellung am 13. Februar 2017 an: - den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin, A-Post - die Staatsanwaltschaft (U 16 313), intern Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 16