24. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte neue familiäre Situation kann keine Berücksichtigung finden: Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um eine erstmalige Strafzumessung und auch nicht um einen Gnadenakt (etwa eine Begnadigung), sondern um eine - nachträgliche - Strafausscheidung auf der Basis des Entscheids des Obergerichts vom 18. Juni 2012. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und kann im vorliegenden Verfahren nicht abgeändert werden. 25. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen.