Den Ausführungen des Obergerichts lässt sich entnehmen, dass dabei die drei weiteren vom Verurteilten begangenen Straftaten, namentlich versuchte Erpressung (Verbrechen), Diebstahl (Verbrechen) und qualifizierte einfache Körperverletzung (Vergehen), im Vordergrund standen, während die weiteren begangenen Vergehen (Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz) nur leicht ins Gewicht fielen (vgl. act. 2/3/A28, S. 43 ff.). Unter diesen Prämissen erscheint eine Strafschärfung hinsichtlich der drei zuletzt genannten Vergehen im