Hinsichtlich der weiteren vom Verurteilten begangenen Straftaten fand das Obergericht eine Strafschärfung im Umfang von 12 Monaten als angebracht. Den Ausführungen des Obergerichts lässt sich entnehmen, dass dabei die drei weiteren vom Verurteilten begangenen Straftaten, namentlich versuchte Erpressung (Verbrechen), Diebstahl (Verbrechen) und qualifizierte einfache Körperverletzung (Vergehen), im Vordergrund standen, während die weiteren begangenen Vergehen (Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz) nur leicht ins Gewicht fielen (vgl. act. 2/3/A28, S. 43 ff.).