22. Das Kantonsgericht hat seinen Beschluss im wesentlichen wie folgt begründet (act. B7 S. 5 E. 18): „Im Urteil vom 18. Juni 2012 ging das Obergericht hinsichtlich der schwersten vom Verurteilten begangenen Straftat (Angriff gemäss Art. 134 StGB) von einer Einsatzstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) von 36 Monaten aus. Hinsichtlich der weiteren vom Verurteilten begangenen Straftaten fand das Obergericht eine Strafschärfung im Umfang von 12 Monaten als angebracht.