21. Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 26 Justizgesetz (bGS 145.31) eine Abteilung des Obergerichts und somit ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle zur Beurteilung der 2. Abteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2016/2017, S. 88). Somit ist die 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.