19. Mit Verfügung des Abteilungsvorsitzenden vom 14. Juni 2016 (act. B12) ist das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden. 20. Gegen Beschlüsse des Kantonsgerichts als erster Instanz in Strafsachen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eingehalten worden. Somit kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Es wird ausschliesslich ein schriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 397 Abs. 1 StPO); es findet also keine mündliche Verhandlung statt.