14. Mit Eingabe vom 14. August 2015 gelangte das Departement Sicherheit und Justiz an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit dem Ersuchen, die in der Schweiz vollziehbare Quote der Freiheitsstrafe festzusetzen (act. B2/2/1). Mit Beschluss vom 24. November 2015 trat das Obergericht auf das Gesuch um Strafausscheidung nicht ein und überwies es zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Appenzell Ausserhoden (act. B2/1).