Am 29. Juli 2015 teilte das österreichische Bundesministerium für Justiz mit, das Landesgericht für Strafsachen Graz habe mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung der im Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 18. Juni 2012 ausgesprochenen Strafe grundsätzlich bewilligt. Ein Vorbehalt werde jedoch bezüglich des unter Ziffer 1 alinea 6 aufgeführten Schuldspruchs der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemacht, weil die Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbots nach österreichischem Recht keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstelle (act. B2/2/2/49).