12. Gemäss Mitteilung der Einsatzzentrale fedpol vom 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln festgenommen und dort in Untersuchungshaft gesetzt (act. B2/2/30). In der Folge wurde beim Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Beschwerdeführers beantragt (act. B2/2/2/31).