134 StGB) und der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 104 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- (act. B2/2/3/A28). 10. Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer ohne Erfolg Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (act. B2/2/3/A31). 11. Da nach dem Entscheid des Bundesgerichts noch eine Reststrafe zu vollziehen war, schrieb die Strafvollzugsbehörde Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 zur Verhaftung aus (act. B2/2/2/28).