9. Mit Urteil vom 18. Juni 2012 (Verfahren Nr. O1S 11 9) stellte das Obergericht Appenzell Ausserhoden zunächst fest, dass die Schuldsprüche des Urteils des Kantonsgerichts vom 29. März 2011 bezüglich Diebstahls, versuchter Erpressung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen sind. Gleichzeitig sprach das Obergericht den Beschwerdeführer des Angriffs (Art. 134 StGB) und der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art.