7. Nach Zustellung des begründeten Urteils des Kantonsgerichts vom 29. März 2011 reichte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserhoden beim Obergericht eine schriftliche Berufungserklärung ein (act. B2/2/3/A1). 8. Am 20. April 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und nach Serbien ausgeschafft (act. B2/2/1 und act. B2/2/2, Aktenverzeichnis).