a und b AuG) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gesprochen und unter Anrechnung der Unterschungshaft von 104 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Seite 2 Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde dabei im Umfang von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (act. B2/2/3/A3/T2/44, S. 52 f.).