Gegenstand nachträglicher richterlicher Entscheid Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Gegen den Beschwerdeführer war von den österreichischen Behörden eine bis 2013 andauernde, für den ganzen Schengen-Raum geltende Einreisesperre verhängt worden. Trotzdem reiste der Verurteilte im März und Mai 2010 in die Schweiz ein (act. B2/2/3/A28, S. 4). 2. Am 28. März 2010 drang der Beschwerdeführer in Winterthur in das Verteilzentrum der Firma Volg Konsumwaren AG und in die Büroräumlichkeiten der Firma Travesco Transporte AG ein und entwendete mehrere Stangen Zigaretten und Bargeld (act. B2/2/3/A28, S. 4).